für Elektro-, Kälte- und Steuerungstechnik
Unser Kursprogramm umfasst die folgenden Bereiche:
Zertifizierungen nach neuer Verordnung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215:
Schulungen gem. 2024/2215 Kat. A1, A2, B, D, und E.
Schulungen gem. 2024/2215 Kat. A1 Sonderzertifizierung.
Schulungen gem. Kat. B sind zur Zeit noch in Vorbereitung und werden bald angeboten.
Schulungen gem. Kat. C werden wir vorerst nicht durchführen.
Weitere Informationen zu den Kursinhalten liefern wir Ihnen gern auf Anfrage.
Sollte Ihrerseits Interesse an hier nicht genannten Themen bestehen, bitten wir um Anfrage.
Sollte Ihrerseits Interesse an hier nicht genannten Themen bestehen, bitten wir um Anfrage. Bei Bedarf können wir auch auf Sonderwünsche unserer Kunden eingehen.
Wichtig: Es werden nur Dozenten eingesetzt, die neben theoretischen Kenntnissen auch auf praktische Erfahrung zurückgreifen können.
NEU: Es ist die neue Verordnungen in Kraft getreten und zwar die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215. Diese legt die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von natürlichen und juristischen Personen fest, die mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) oder deren Alternativen in Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und ähnlichen Systemen arbeiten. Diese Verordnung ist eine Konkretisierung der EU-F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/573).
Welche Kategorien gibt es jetzt ?
Kategorie A1: Ein Zertifikat A1 bescheinigt, dass der Inhaber Tätigkeiten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe (z.B. R290 Propan) ausüben darf.
Kategorie A2: Ein Zertifikat A2 bescheinigt, dass der Inhaber Tätigkeiten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe (z.B. R290 Propan) ausüben darf, wobei dies auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 3 kg oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von unter 6 kg beschränkt ist.
Kategorie B: Ein Zertifikat B bescheinigt, dass der Inhaber Tätigkeiten in Bezug auf Kohlendioxid (CO2, Kältemittel R-744 ) ausüben darf.
Kategorie C: Ein Zertifikat C bescheinigt, dass der Inhaber alle Tätigkeiten in Bezug auf Ammoniak (NH 3, Kältemittel R-717) ausüben darf.
Kategorie D: Ein Zertifikat D bescheinigt, dass der Inhaber Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Kühlkreisläufen ortsfester Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie von Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern ausüben darf, für Einrichtungen die weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgase oder bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten.
Kategorie E: Ein Zertifikat E bescheinigt, dass der Inhaber Dichtheitskontrollen an Einrichtungen ausüben darf, sofern mit dieser Tätigkeit nicht in einen Kältekreislauf eingegriffen wird, wenn diese in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthält.
Zertifikatsinhaber müssen alle sieben Jahre einen Auffrischungskurs besuchen.
Aufwertungsschulung der bisherigen Zertifikate gem. (EU) Nr. 517/2014 auf das Niveau der neuen Zertifikate der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215.
Bisherige Zertifikate gem. (EU) Nr. 517/2014 der Kategorien I-IV bleiben unter den Bedingungen gültig, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, müssen aber bis März 2029 auf das Niveau der neuen Zertifikate aufgewertet werden. Dies gilt, da die bisherigen Zertifizierungen nach den alten Regelungen nicht auslaufen, aber die neuen Anforderungen erfüllt werden müssen. Die Aufwertung erfordert eine Auffrischungsschulung, um die Kenntnisse auf das höhere Niveau der aktuellen Verordnung zu bringen. Dazu zählt insbesondere das Thema Kohlenwasserstoffe (z.B. R-290 Propan) als Kältemittel und einige andere Inhalte.
Nur der gelernte Elektriker mit Facharbeiterbrief ist eine Voll-Elektrofachkraft. Diese Person darf uneingeschränkt an allen Anlagen und Betriebsmitteln elektrotechnische Tätigkeiten ausführen.
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Manchmal habe ich beobachtet, daß gewisse Personen irgendwo einen Elektrolehrgang mitmachten und dann glaubten, daß sie jetzt an allen elektrischen - Anlagen und Einrichtungen arbeiten dürfen. So einfach ist es aber nicht. Das Tätigkeitsfeld ist auf den Bereich beschränkt, wofür die EFKffT geschult und geprüft wurde. Der Aufgabenbereich der EFKffT muß später im
Betrieb in einer Unterweisung schriftlich festgelegt werden. Die EFKffT ersetzt keine vollwertige Elektrofachkraft, darf aber in dem Bereich eigenständig Elektroarbeiten ausführen, worin die Schulungsinhalte bestanden und worin die Prüfung abgelegt wurde. Für weitere Befugnisse ist eine weitere Schulung mit Prüfung notwendig.
Beispiel: Wer für eine Einrichtung von Fabrikat A und dessen Typen 2, 5, und 8 ausgebildet wurde, der darf noch lange nicht an Maschinen von Fabrikat B, C oder D arbeiten.
Ein Lehrgang "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" wird auch oftmals von Herstellern angeboten, die dann aber nur für Maschinen oder Einrichtungen ihres Fabrikats ausbilden. Nach so einer Schulung darf diese Person dann nur an Maschinen oder Einrichtungen dieses Fabrikats arbeiten.
Wir hingegen sind nicht an einen Hersteller gebunden und können deshalb mit unseren Kunden zusammen festlegen, für welche verschiedene Hersteller mit welchen Typen Ihr Personal ausgebildet werden soll. Beispielsweise ist es bei uns möglich eine Ausbildung für das Fabrikat A und dessen Typ 2, zusätzlich die Ausbildung für Fabrikat B mit dessen Typ 7 und eine Ausbildung für das Fabrikat C mit dessen Typ 11 zu machen.
Die Dauer der theoretischen Ausbildung "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" ist ausreichend zu bemessen. Die Mindestausbildungszeit muß ohne Prüfung 80 Stunden betragen. Sofern ein größerer Bereich der Befugnisse des Absolventen in diesen 80 Stunden nicht vermittelbar ist, kann auch eine höhere Stundenzahl notwendig werden.
Alles kann vollständig und umfangreich in der DGUV Grundsatz 303-001nachgelesen werden.
https://www.bgn-branchenwissen.de/daten/dguv/303_001/303_001.pdf